Schweizer Eherecht

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Die Scheidung in der Schweiz

So stürmisch wie eine Liebesbeziehung oft beginnt, so stürmisch kann sie auch zu Ende gehen. In der Schweiz wird ca. die Hälfte aller Ehen wieder geschieden. Diesem soziologischen Phänomen trägt der Gesetzgeber durch ein liberales Scheidungsrecht Rechnung.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt in seinem 4. Titel die Ehescheidung und die Ehetrennung. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeiten der Scheidung auf gemeinsames Begehren, der Scheidung auf Klage eines Ehegatten und der Scheidung wegen Unzumutbarkeit, wenn einem der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann.

Selbstverständlich ist vorgängig jeweils zu hinterfragen, ob die Ehe gültig zustande gekommen ist bzw. die Eheungültigkeit zu einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führen kann. Vor dem Scheidungsverfahren findet in aller Regel ein Eheschutzverfahren statt, in welchem die Eheleute sich über die Fortführung der Ehe bis zur Scheidung einigen oder dies vom Gericht geregelt wird.

Die kostengünstigste und mit Abstand sinnvollste Art eine Ehe zu beenden, ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren. Hierbei einigen sich die Ehegatten mittels Scheidungskonvention über die Folgen der Scheidung, z. B. über Alimente (nachehelicher Unterhalt, Unterhalt für die Kinder), Güterrecht (abhängig vom jeweiligen Güterstand) und Kinderbelange (Betreuung, Obhut, Sorgerecht, Besuchsrecht). Bei dieser Form der Scheidung ist es nicht nötig, eine bestimmte Trennungsdauer abzuwarten.

Es ist auch möglich, die Scheidung auf gemeinsames Begehren beim Gericht anhängig zu machen, selbst wenn nur eine Teilkonvention vorliegt. Hierbei müssen sich die Ehegatten mindestens darüber einig sein, dass sie sich scheiden lassen wollen.

In den Fällen, in welchen kein übereinstimmender Scheidungswille der Ehepartner vorliegt, muss eine Trennungsfrist von 2 Jahren abgewartet werden, bis einer der Eheleute die Scheidungsklage einreichen kann.

Die vier Formen der Scheidung regelt das Zivilgesetzbuch in Art. 111Art. 115 wie folgt:

A. Scheidung auf gemeinsames Begehren

I. Umfassende Einigung

  1. Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
  2. Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

II. Teileinigung

  1. Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
  2. Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.

B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten

I. Nach Getrenntleben

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

II. Unzumutbarkeit

Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

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